Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
1. Geltungsbereich
1.1. Diese AGB gelten zwischen der AK Solar GmbH (im Folgenden: „Verwenderin“) und ihren
Vertragspartnern (im Folgenden: „Kunde“ oder „Kunden“) im Rahmen von Verträgen über
die Planung, Projektierung, Lieferung, Montage und Errichtung von Photovoltaikanlagen
nebst Zubehör (im Folgenden PVA) auf Dächern und an Fassaden. Die AGB gelten in diesem
Rahmen sowohl für Kaufverträge als auch Werklieferungsverträge und Werkverträge, es sei
denn in der jeweiligen Regelung wird eine Differenzierung vorgenommen.
1.2. Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser AGB.
Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden, sofern es sich um
Rechtsgeschäfte gleicher oder verwandter Art handelt.
1.3. Geschäfts- und Einkaufsbedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen. Allgemeine
Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn die
Verwenderin deren Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.
1.4. Diese AGB gelten gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB sowie juristischen
Personen des öffentlichen Rechts oder gegenüber einem öffentlich-rechtlichen
Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Verwenderin kann vor
Vertragsschluss verlangen, dass der Kunde seine Unternehmereigenschaft ausreichend
nachweist (z.B. durch Angabe seiner UST-ID-Nr. oder sonstige geeignete Nachweise). Die
dazu erforderlichen Daten sind vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben.
1.5. Diese AGB gelten auch gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB und damit
insbesondere auch gegenüber Gesellschaften bürgerlichen Rechts, die den Vertrag mit der
Verwenderin zu privaten Zwecken vornehmen und bei denen keine juristische Person
Gesellschafterin ist, es sei denn aus den jeweiligen Bestimmungen ergibt sich etwas anderes.
2. Angebot, Vertragsschluss und Vertragsänderungsmodalitäten
2.1. Angebote der Verwenderin sind freibleibend, sofern nichts anderes vermerkt ist.
Verbindliche Angebote sind, sofern keine andere Frist genannt ist, ab Zugang beim Kunden
für 14 Tage verbindlich. Die Verwenderin ist an das Angebot nicht mehr gebunden, sofern
der Kunde seine Annahme innerhalb dieser Frist nicht erklärt hat. Für die Einhaltung der
Annahmefrist ist der Zugang der Annahmeerklärung maßgeblich.
Die Annahme des verbindlichen Angebots der Verwenderin durch den Kunden muss in Text-
oder Schriftform erfolgen. Für die Annahmefrist ist der Zugang der Annahmeerklärung
maßgeblich.
2.2. Ein Auftrag des Kunden wird wirksam, wenn die Verwenderin diesen bestätigt. Die
Bestätigung erfolgt in Textform innerhalb von 10 Tagen nach dem Auftrag. Sind durch den
Kunden zu seinem Auftrag noch Unterlagen vorzulegen, die zur Ausführung eines Auftrages
notwendig sind, beginnt die Annahmefrist der Verwenderin eine Woche nach Zugang dieser
Unterlagen.
2.3. Die im Einzelfall geschuldeten Leistungen richten sich nach den individuellen
Vertragsangeboten durch die Verwenderin einschließlich dieser AGB.
2.4. Nebenabreden sowie nachträgliche Änderungen bestehen nur, sofern sie ausdrücklich in
Textform durch die Verwenderin bestätigt worden sind.
3. Vereinbarte Leistungen
3.1. Die Leistungen der Verwenderin bestehen in den im Angebot bzw. Auftrag ausgewiesenen
Leistungen.
3.2. Ändern sich die anerkannten Regeln der Technik, insbesondere die Vorgaben der
einschlägigen DIN-VDE Normen zwischen Vertragsschluss und Gefahrenübergang, weist die
Verwenderin den Kunden auf diese Änderungen und die damit einhergehenden
Konsequenzen und Risiken hin. Dem Kunden steht es in diesem Falle gegen eine adäquate
Anpassung des Preises frei, bei der Lieferung und Montage die Einhaltung der neuen
allgemein anerkannten Regeln der Technik zu verlangen. Der zu zahlende Preis wird dabei
nach den vertraglichen Grundpreisen und den tatsächlich ausgeführten Leistungen
berechnet, wenn nicht ausdrücklich eine andere Berechnungsart vereinbart ist. Ist für die
zusätzlichen Leistungen kein Grundpreis vorgesehen, soll ein neuer Preis unter
Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten vereinbart werden.
3.3. Die Leistungen enthalten- soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird - nicht
die Prüfung und Ermittlung der statischen Geeignetheit des jeweiligen Gebäudes sowie die
Einholung baurechtlicher Genehmigungen. Die Prüfung der statischen Geeignetheit ist
durch den Kunden durchzuführen. Der Kunde hat etwaige erforderliche baurechtliche
Genehmigungen selbstständig zu beschaffen. Die Verwenderin stellt dem Kunden dazu alle
erforderlichen ihr zugänglichen Informationen bezüglich der geplanten PVA zur Verfügung.
Der Kunde überlässt der Verwenderin die Ergebnisse der statischen Prüfung zur Planung der
PVA und legt ihr baurechtliche Genehmigungsunterlagen vor. Die Verwenderin versichert,
dass die vom Kunden übergebenen Unterlagen ausschließlich zur Vertragsabwicklung
verwendet werden. Der Kunde ist im Gegenzug dazu verpflichtet ihm von der Verwenderin
übergebene Dokumente, soweit diese nicht veröffentlicht sind, ebenfalls ausschließlich zu
Vertragszwecken zu verwenden.
3.4. Die Einholung sonstiger etwa erforderlicher Genehmigungen, der Netzanschlusszusage des
Netzbetreibers und die Anmeldung der Anlage beim Markstammdatenregister und andere
Pflichten des Anlagenbetreibers obliegen dem Kunden, es sei denn es ist ausdrücklich etwas
anderes vereinbart oder die Verwenderin lässt sich die Vollmacht zur Ausführung dieser
Leistungen erteilen. Die Verwenderin kann dem Kunden hierfür - ggf. entgeltlich - ihre
Unterstützung anbieten. Sie übernimmt in diesem Fall die vereinbarte Ausführung oder
Hilfestellung, nicht aber die rechtliche Prüfung oder sonstige Risiken des Betreibers.
3.5. Etwaige im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis durchgeführte Modellrechnungen,
Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und übergebene Muster sind lediglich
Anschauungsmaterial und nur verbindlich, wenn diese ausdrücklich in Textform als
verbindlich vereinbart werden. Insbesondere Skizzen der projektierten PVA sind zunächst
unverbindlich. Sollte sich bei der Montage herausstellen, dass abweichend vom
berechneten Belegungsplan montiert werden muss, ist es der Verwenderin gestattet im
Rahmen des für den Kunden zumutbaren Änderungen vorzunehmen.
3.6. Abweichungen von Produktangaben sind gestattet, wenn sie angemessen und für den
Kunden zumutbar sind. Angemessen und zumutbar sind insbesondere Abweichungen im
Rahmen der Toleranzen der EN-bzw. DIN-Normen, und Abweichungen, die aufgrund
rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, soweit der
Vertragsgenstand nicht beeinträchtigt wird.
3.7. Alle im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss überlassenen Unterlagen verbleiben bis
zum Vertragsschluss im Eigentum der Verwenderin. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht
ohne Zustimmung der Verwenderin in Textform zugänglich gemacht werden.
3.8. Sollte ein Vertrag mit der Verwenderin nicht zustande kommen, sind die Unterlagen
unverzüglich an die Verwenderin herauszugeben, sowie identische digitale Informationen
von Datenträgern jeglicher Art (Hardware, Cloudspeicher usw.) unwiederbringlich zu
löschen.
3.9. Kommt es wegen nicht rechtzeitiger Stellung der Voraussetzungen oder anderer nicht von
der Verwenderin zu vertretenden Gründen zu Verzögerungen, verlängern sich etwa
vereinbarte Lieferfristen entsprechend.
3.10. Die Verwenderin ist berechtigt die zur Durchführung des Vertrages notwendigen Leistungen,
insbesondere die Montage und Installation oder den Aufbau eines Montagegerüstes, durch
Dritte (Subunternehmer) durchführen zu lassen.
4. Preise und Zahlungsbedingungen
4.1. Die Preise ergeben sich aus den individuellen Angeboten. Sie enthalten, soweit nichts
anderes vereinbart ist, auch die jeweiligen Montage- und Versandkosten. Sie verstehen sich
zuzüglich der geltenden Umsatzsteuer.
4.2. Die Fälligkeit der Zahlung richtet sich nach dem im Angebot enthaltenen Zahlungsplan.
Sofern kein Zahlungsplan im Angebot enthalten ist, gilt folgender Zahlungsplan inklusive
dafür anfallender Mehrwertsteuer für den Geltungsbereich dieser AGB:
4.2.1. Gegenüber Verbrauchern (Ziff. 1.5.)
• 95% des insgesamt zu zahlenden Entgeltes werden nach Inbetriebnahme im Sinne
des EEG
• 5% nach erfolgtem Anschluss der PVA an das Netz.
4.2.2. Gegenüber Unternehmern (Ziff. 1.4.)
• 50% nach Auftragsannahme
• 45% nach Inbetriebnahme der PVA im Sinne des EEG
• 5% nach erfolgtem Anschluss der PVA an das Netz.
4.3. Bei Vertragsänderungen gelten für die zusätzlichen Leistungen die dem Vertrag zugrunde
gelegten Preise für die Mengen/Einheiten der jeweiligen Leistung, sofern diese nicht explizit
durch ein Nachtragsangebot geregelt werden. Sofern keine Preise für die zusätzlichen
Leistungen aus dem Vertrag zu entnehmen sind, gelten für diese die Regelungen der §§ 315
ff. BGB.
4.4. Die Zahlungen sind spätestens 14 Tage nach Erreichung des jeweiligen Zahlungszieles und
Rechnungsstellung auf das in der Rechnung genannte Konto zu leisten, sofern im jeweiligen
Angebot oder in den Rechnungen keine anderen Zahlungsfristen vereinbart wurden. Für die
Zahlungsfrist maßgeblich ist der Eingang der Zahlung auf dem Konto der Verwenderin. Ein
Abzug von Skonto ist nicht zulässig. Die Höhe der Verzugszinsen richtet sich nach den
gesetzlichen Regelungen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
4.5. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur insoweit zu, als dass der jeweilige
Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der Verwenderin anerkannt
sind. Zurückbehaltungsrechte stehen Kunden, die Unternehmer, juristische Person des
öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind ebenfalls nur zu,
wenn die Gegenforderung des Kunden aus demselben Vertragsverhältnis stammt und
rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der Verwenderin anerkannt sind. Für den
Fall, dass dem Kunden ein Widerrufsrecht gem. § 355 BGB zusteht, sind die aus einem
wirksamen Widerruf entstehenden Rückabwicklungsansprüche nicht vom
Aufrechnungsverbot umfasst.
4.6. Der Kunde hat jeglichen durch die Verwenderin übernommenen Mehraufwand gemäß der
allgemeinen Vergütungssätze zu entgelten, die aufgrund von Verstößen des Kunden gegen
Vertragspflichten entstehen oder entstanden sind.
5. Lieferung und Montage
5.1. Leistungsort ist, wenn nichts anderes bestimmt ist, der im Angebot benannte Standort der
PVA, ansonsten das Lager des Verwenders bzw. des von ihm mit der Leistung an den Kunden
beauftragten Lieferanten in Deutschland (zollfrei). Die Lieferung an den Standort der PVA
erfolgt an die vom Kunden bereitzustellende Lagerfläche, die, soweit nicht anders
vereinbart, von der Straße ebenerdig und ohne Vertragen der Module erreichbar sein muss.
Dies gilt nur, sofern für den Verwender nicht erkennbar gewesen ist, dass die Lagerfläche
nicht ebenerdig und ohne Vertragen der Module zu erreichen sein würde.
5.2. Die Lieferung und der Montagebeginn erfolgen, soweit nicht anders vereinbart oder
bestimmt, einen Monat nach Vertragsschluss (Im Folgenden Lieferfrist).
5.3. Der Beginn der Lieferfrist setzt eine rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der
Verpflichtungen des Kunden voraus, insbesondere den Eingang der nach dem Zahlungsplan
bereits fälligen Zahlungen, die Prüfung der statischen Geeignetheit sowie die Einholung
etwaiger baurechtlicher Genehmigungen. Der Kunde ist zudem dazu verpflichtet der
Verwenderin einen ungehinderten Montagebeginn zu ermöglichen, insbesondere den
Zugang zur Baustelle für Erfüllungsgehilfen und Subunternehmer von der Verwenderin
sowie Baustellenfahrzeuge und Maschinen sicherzustellen sowie auf seine Kosten einen
Strom- und Wasseranschluss, ausreichend Lager- und Arbeitsplatz sowie Zugang zu
sanitären Anlagen zur Verfügung zu stellen.
5.4. Die Lieferung und Montage erfolgen nach einem zu vereinbarenden Termin. Der Kunde ist
verpflichtet bei der Terminabsprache innerhalb angemessener Frist mitzuwirken und
gegebenenfalls alternative Terminvorschläge zu machen.
5.5. Die Lieferverpflichtungen von der Verwenderin stehen unter dem Vorbehalt der richtigen
und rechtzeitigen Selbstbelieferung, es sei denn, die unrichtige oder verspätete
Selbstbelieferung ist von der Verwenderin selbst zu vertreten. Die Verwenderin wird den
Kunden bei Nichtverfügbarkeit unverzüglich informieren und bereits geleistete Zahlungen
unverzüglich erstatten. Ist statt einer geschuldeten Komponente eine gleichwertige
Alternative zu zumutbaren Bedingungen verfügbar, kann die Verwenderin diese anstelle der
geschuldeten Komponente liefern.
5.6. Ist die Verwenderin ohne eigenes Verschulden an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen durch
höhere Gewalt (z.B. Energieversorgungsschwierigkeiten, Streik, Betriebsstörungen,
Witterungsverhältnisse, Naturkatastrophen, Pandemien) gehindert, so verlängert sich die
Lieferfrist entsprechend einem der vorübergehenden Unmöglichkeit gem. § 275 BGB
entsprechendem Zeitraum. Ist die Lieferung und Montage der PVA in diesen Fällen
unmöglich geworden, ist die Verwenderin von ihren Leistungspflichten befreit.
6. Gefahrenübergang und Abnahme
6.1. Die Gefahr und der Betrieb gehen mit Abnahme über; der Abnahmetermin gilt als Übergabe
bzw. Ablieferung im Sinne des Kaufrechts. Die Abnahme erfolgt durch den Kunden, nachdem
die Verwenderin den Kunden über die Fertigstellung informiert hat, zu einem von der
Verwenderin bestimmten Termin. Bei Verhinderung des Kunden soll ein Alternativtermin
angeboten werden. Die Fertigstellung liegt nach vollständiger Montage und
Inbetriebnahmebereitschaft vor.
6.2. Soweit nach/bei Errichtung einer PV-Anlage zusätzlich zur Fertigstellung noch
Mitwirkungsleistungen zum Netzanschluss, Meldung zu Registern oder ähnliches als
Nebenleistungen geschuldet sind, ist die Abnahme nach Fertigstellung und vor Erbringung
dieser Nebenleistungen geschuldet. Die Nebenleistungen gelten als vorbehalten.
Vergütungsansprüche, die an die Erbringung der Nebenleistungen anknüpfen, sind nach
deren Erbringung und Rechnungstellung fällig.
6.3. Im Abnahmetermin sollen sich beide Parteien über die Abnahme und etwaige Vorbehalte
erklären. Hierüber soll ein Protokoll errichtet werden, das von beiden Vertragsparteien zu
unterzeichnen ist. Dem Kunden wird eine Kopie des Abnahmeprotokolls zur Verfügung
gestellt. Das Protokoll kann durch wechselseitige Erklärungen ersetzt werden. Erscheint der
Kunde zum Termin ohne Entschuldigung nicht, oder verweigert er eine Terminbestätigung
oder im Rahmen des Termins eine Erklärung über die Abnahme, gilt die Anlage als
abgenommen, sofern die Verwenderin den Kunden auf diese Rechtfolge hingewiesen hat.
6.4. Der Termin kann durch die Mitteilung des Kunden ersetzt werden, die Anlage abzunehmen.
7. Verkehrs-, weitere Mitwirkungs- und sonstige Pflichten des Kunden
Für jede Art von Aufstellung, Montage und Instandhaltung gelten, soweit nicht anders in Textform
vereinbart worden ist, folgende Bestimmungen:
7.1. Der Kunde hat zum Schutz der Verwenderin und des Montagepersonals der Verwenderin
auf der Baustelle auf eigene Kosten die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des
eigenen Besitzes ergreifen würde.
7.2. Rechtzeitig vor Beginn der Montagearbeiten hat der Kunde die nötigen Angaben über die
Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen, sowie die
erforderlichen statischen Angaben, unaufgefordert und auf eigene Kosten zur Verfügung zu
stellen. Verlangt der Kunde die Ausführung ohne solche Angaben und sollte aufgrund
unvollständiger oder fehlerhafter Angaben des Kunden ein Schaden entstehen, stellt der
Kunde die Verwenderin von jeglicher Haftung frei.
7.3. Die Kosten der sachgemäßen, umweltschutzbedingten Entsorgung von eingebauten Teilen
und Komponenten, die ausgebaut oder ersetzt werden müssen, trägt der Kunde, soweit die
Entsorgung nicht ausdrücklich Gegenstand des Angebotes ist.
8. Gewährleistung
Sofern der Auftraggeber Unternehmer (Ziff. 1.4) ist gilt:
8.1. Mängelansprüche des Auftraggebers für Bauleistungen verjähren in 5 Jahren.
8.2. Weitere Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach Gefahrenübergang des
Leistungsgegenstands.
8.3. Bei gebrauchten Sachen wird die Gewährleistungspflicht ausgeschlossen.
Hierbei bleiben dem Auftraggeber jedoch Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober
Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen
oder fahrlässigen Pflichtverletzung der Verwenderin beruhen, unbenommen. Für diese gelten die
gesetzlichen Verjährungsfristen.
9. Garantie
Die Verwenderin selbst übernimmt für ihre Leistungen keine Garantie, sofern zwischen den
Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Bei den aus den mitgelieferten
Dokumenten ersichtlichen Herstellergarantien handelt es sich um Drittgarantien, die nicht von der
Verwenderin übernommen werden. Unterstützt die Verwenderin in einem Garantiefall den
Kunden bei der Kommunikation mit dem Hersteller und führt den Austausch mangelhafter
Komponenten für den Hersteller durch, führt dies zu keiner Übernahme der Garantie und zu
keinem Neubeginn der Gewährleistung.
10. Haftung
10.1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden bestehen nach Maßgabe der
gesetzlichen Vorschriften nur
10.1.1. Bei Personenschäden;
10.1.2. Bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz;
10.1.3. Nach Maßgabe etwaiger Garantieerklärungen;
10.1.4. Bei Schäden infolge arglistig verschwiegener Mängel, Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit;
10.1.5. Bei Schäden infolge der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, das heißt solcher
Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages
überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut
und vertrauen darf.
10.2. Nur die Haftung wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Ziff. 10.1.5.) ist
beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren vertragstypischen Schadens sowie der Höhe
nach in Fällen einfacher Fahrlässigkeit auf die versicherte Summe von € 3.000.000.000 pro
Schadensfall. Der Kunde hat die Verwenderin auf für ihn erkennbare höhere Haftungsrisiken
hinzuweisen. Die Verwenderin wird daraufhin dem Kunden eine individuelle
Haftungsbegrenzung anbieten.
11. Eigentumsvorbehalt
11.1. Solange nicht im Rahmen der Zahlungsvereinbarungsbestimmungen das Eigentum oder
Anwartschaftsrechte an den Kunden übertragen werden, bleibt die PVA nebst Zubehör bis
zur vollständigen Zahlung im Eigentum von der Verwenderin. Der Kunde ist verpflichtet, die
PVA bis zur vollständigen Zahlung pfleglich zu behandeln und vor Einwirkung Dritter und
anderen Gefahren zu schützen.
11.2. Im Falle vertragswidrigen Verhaltens des Kunden, z.B. Zahlungsverzug, hat die Verwenderin
nach vorheriger Setzung einer angemessenen Frist das Recht, die Vorbehaltsware
zurückzunehmen. Die Zurücknahmehandlung stellt für sich noch keine Rücktrittserklärung
dar.
11.3. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, z.B. durch Pfändung, wird der Kunde auf das
Eigentum von der Verwenderin hinweisen und die Verwenderin unverzüglich
benachrichtigen.
12. Rücktritt
Tritt der Kunde berechtigt vom Vertrag zurück, ohne dass die Verwenderin ihm einen Grund dazu
gegeben hat, oder erklärt der Kunde den Rücktritt des Vertrages, aus Gründen, die von ihm zu
vertreten sind, so verpflichtet er sich, die bereits angefallenen Kosten, sowie darüber hinaus den
entgangenen Gewinn mit einem Pauschalbetrag von 15 % des vereinbarten Werklohns zu
vergüten. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass Kosten und Gewinn nicht oder nicht
in dieser Höhe entstanden bzw. entgangen sind. Der Verwenderin bleibt vorbehalten, einen
Schaden in nachgewiesener Höhe geltend zu machen Höhe.
13. Schlussbestimmungen; Referenznennung
13.1. Dieser Vertrag und diese Geschäftsbedingungen sowie die gesamten Rechtsbeziehungen
zwischen dem Kunden und der Verwenderin unterliegen dem Recht der Bundesrepublik
Deutschland unter Ausschluss aller Verweisungen auf andere Rechtsordnungen und
internationale Verträge. Die Geltung von UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
13.2. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis mit einem Unternehmer (Ziff. 1.4.) ergebenden
Streitigkeiten gilt, soweit gesetzlich zulässig, die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts
am Firmensitz des Verwenders.
13.3. Der Kunde ist damit einverstanden, dass die Verwenderin nach Abschluss des Auftrags
Aufnahmen von der durchgeführten Installation anfertigen darf und diese Aufnahmen
ebenso wie den Standort des Projektes sowie den Namen des Kunden zeitlich unbegrenzt
als Referenz für ihre Beauftragung als Solateur verwenden darf. Das Einverständnis kann
vom Auftraggeber ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft jederzeit widerrufen
werden.
13.4. Die Europäische Kommission stellt eine Plattform für die außergerichtliche Online-
Streitbeilegung (OS-Plattform) bereit, die unter http://www.ec.europa.eu/consumers/odr
aufrufbar ist. Die E-Mail-Adresse der Verwenderin lautet: info@ak-solar.de
13.5. Die Verwenderin ist jedoch weder verpflichtet noch bereit, an diesem
Streitbeilegungsverfahren oder einer anderen Form der Verbraucherschlichtung
teilzunehmen.
13.6. Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform oder der Textform ausschließlich über
den analogen postalischen oder den elektronischen Email-Verkehr über info@ak-solar.de
oder wenn diese nicht verfügbar ist über buchhaltung@ak-solar.de. Dies gilt auch für eine
Änderungen oder Aufhebungen dieser Text- und Schriftformklausel.